Statuten

 
Name, Sitz und Zweck
  • Der Quartierverein Langrüti ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wädenswil.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein vertritt die allgemeinen Interessen der Quartierbewohner gegenüber den Behörden und anderen Institutionen. Er organisiert gesellige Veranstaltungen, Vorträge und Ausflüge und fördert damit den Kontakt und die Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern.
Mitgliedschaft
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
  • Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
  1. Einzelmitglieder
  2. Familien- oder Ehepaarmitglieder
  3. Gönner und Ehrenmitglieder.
  • Mitglieder des Vereins können volljährige Personen werden, die Wohnsitz im Quartier haben oder solche ausserhalb des Quartiers, die besonders mit dem Verein und seinen Zielen verbunden sind.
  • Mitglieder, die sich dem Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der Beitragspflicht befreit.
  • Mitglieder können sich an der Generalversammlung von einem volljährigen Familienmitglied vertreten lassen.
  • Juristische Personen können als Gönner aufgenommen werden. Sie bezahlen mindestens den doppelten Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt auf Ende des Vereinsjahres in Kraft. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
  • Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können nach vorangehender Verwarnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied an die folgende Generalversammlung weitergezogen werden; deren Entscheid ist endgültig.
  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Organe
  • Die Organe des Quartiervereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Generalversammlung
  • Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt und wird durch schriftliche Einladung zehn Tage im Voraus einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
  • Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
  1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
  2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
  5. Verschiedenes
  • Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die übrigen Beschlüsse genügt ein einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin und der Kassier/die Kassierin werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er kann auch einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen.
Rechnungsrevisoren
  • Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der Mitglieder zwei Revisoren.
  • Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Auflösung des Vereins
  • Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln, der an einer Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Versammlung.
Schlussbestimmungen
  • Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. März 2006 genehmigt und ersetzen diejenigen von der Generalversammlung vom 6. Mai 1972.